Foto

Urheberrecht für Fotografen - interessante und aktuelle Gerichtsurteile

Nicht nur für Autoren, Musiker und Designer ist das Urheberrecht die wichtigste Stütze bei der Durchsetzung der eigenen Leistungsrechte, dies gilt auch für Fotografen. Als UrheberIn des Lichtbildwerkes gilt die/der Fotografin bzw. Fotograf. Somit steht der Fotografin bzw. dem Fotografen nicht nur das Nutzungs- und Verabeitungsrecht zu, sondern auch das Kopierrecht. Das Urheberrecht definiert die angemessene Vergütung in § 32 UrhG wie folgt:

“(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.”

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html Die Rechte am Lichtwerk erlöschen gemäß § 64 UrhG: “Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.” Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html Gemäß § 7 UrhG ist die Fotografin bzw. der Fotograf als Schöpfer des Bildwerkes die Urheberin bzw. der Urheber: “Urheber ist der Schöpfer des Werkes.” Quell: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html Zur Anwendung dieses Gesetzes bedarf es jedoch nicht nur des Urheberwerkes, sondern auch eines Beweises der Urheberschaft. Hinterlegungen bei einem zugelassenen Notar sind ein wirksamer Nachweis der eigenen Urheberschaft. “Notariell hinterlegte Texte, Entwürfe, Musikstücke oder Konzepte sind seit Jahrzehnten juristisch anerkannt.”

Auch die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie wichtig es ist, dass Fotografen ihre Urheberschaft sichern und verteidigen können.

Lichtbildwerke versus Lichtbilder

Zum Verständnis: Bei dieser Thematik geht es um die Einordnung, ob ein Foto als ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild definiert werden kann.

Urheberrechtlichen Schutz als Werk genießen nach dem Urheberrechtsgesetz § 2:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html Es ist also relevant, ob ein Foto als “Werk” definiert werden kann. Lichtbilder sind alltägliche Fotos ohne eine persönliche geistige Schöpfung gemäß Urheberrechtsgesetz § 2; siehe hierzu UrhG § 72, welcher den Schutz wie folgt definiert:

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html Die Schutzdauer eines Lichtbildes ist entsprechend geringer als beim Lichtbildwerk, nämlich gemäß § 64 UrhG: “Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.” Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt, um z.B. ein Lichtbild als Lichtbildwerk anzuerkennen. Diese Anforderungen wurden in den letzten Gerichtsentscheidungen gelockert. Relevant ist hier u.a. die Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=66284&pos=0&anz=1 Anbei die Pressemitteilung: Karlsruhe, den 13. November 2013. Pressestelle des Bundesgerichtshofs

““Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen (“Geburtstagszug”). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem

  1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat. In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann - so der Bundesgerichtshof - im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer “künstlerischen” Leistung zu sprechen.

Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.”

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=65848&linked=pm&Blank=1

Recht am Bild: Besondere Fragestellung: Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht

Wie im vorherigen Punkt ausgeführt, kann die Fotografin oder der Fotograf entweder als Urheber bzw. Urheberin oder Lichtbildnerin oder Lichtbildner im urheberrechtlichen Sinne definiert werden.Beide werden durch das Urhebergesetz geschützt. Ohne das Einverständnis der Fotografin oder des Fotografen, darf eine fotografierte Person von ihr gefertigte Fotos nicht veröffentlichen. Denn dadurch würde sie das Ausschließlichkeitsrecht der Fotografin bzw. des Fotografen verletzt.

Allerdings agiert die Fotografin bzw. der Fotograf im Spannungsverhältnis zwischen den eigenen Rechten und den Rechten anderer Gruppen. Hierzu zählen u.a. das Recht am eigenen Bild und die Regelungen des DSGVO.

Das Urheberrecht stellt die Rechte der Schöpfer sicher; das Recht am eigenen Bild wird u.a. hier definiert bzw. kann entsprechend abgeleitet werden:

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Grundgesetz:

Art. 1 Abs. 1 S.1: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

Art. 2 Abs. 1 GG: “Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.” Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

Recht am eigenen Bild gemäß gesetzlicher Vorgaben:

Regelungen des Kunsturhebergesetzes:

§ 22: “Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.”

§23: “(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.”

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html

Bezogen auf die Regelungen der DSGVO stellt das Bundesinnenministerium fest:

“Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.

Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar. Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung und Veröffentlichung zur Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.

Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein. Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.”

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/14-1-personenbezogene-fotografien.html

Recht am Bild: Besondere Fragestellung: „Werke der Baukunst” gemäß Urheberrechtsgesetz § 2

Möchte eine Fotografin bzw. ein Fotograf Werke der Baukunst fotografieren, muss beachtet werden, ob die betreffenden Werkarten urheberrechtlich geschützt sind.

Auch hier gilt wieder die Definition eines Werkes, welches durch Individualität, dem Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung und Schöpfungshöhe bestimmt wird.

Wie bereits vorher ausgeführt, hat die Gesetzgebung die Hürde für die Schöpfungshöhe relativ niedrig angesetzt; dies betrifft beispielsweise in unserem Punkt nicht nur ganze Gebäude, sondern auch Teile davon.

Demzufolge müssen Fotograf:Innen, die entsprechenden Urheber:Innen bzw. Rechteinhaber:Innen, welche die Bildrechte an den Werken haben, fragen, ob sie die Werke fotografieren und verwerten dürfen. Folgende Ausnahmen gibt es:

Exkurs Panoramafreiheit: Gemäß § 59 UrhG ist es gestattet:

  1. Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html Zu beachten ist hier, dass sich die Panoramafreiheit nicht auf “Innenräume” erstreckt. Interessant in diesem Zusammenhang die Definition von “öffentlich” und die Bewertung von Hilfsmitteln zur Erlangung einer Fotografie, welches der Bundesgerichtshof wie folgt beurteilt: Urteil des Bundesgerichtshofs, I. Zivilsenats vom 27.4.2017 - I ZR 247/15

“a) Ein Werk befindet sich “an” öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG “öffentlich”, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

c) Die Nennung von “Wegen, Straßen oder Plätzen” in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG “an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen”, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG “bleibend” an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen….

(1) Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werkes privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN). Desgleichen sind vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werkes umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werkes sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes …”

Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78753&pos=0&anz=1

Exkurs Gemeinfreiheit:

Wie bereits aufgeführt, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers- bei Lichtbildern sogar 50 Jahre nach Herstellung.

Dementsprechend wäre die Verwertung und Verbreitung ohne das Einverständnis der Schöpferin oder des Schöpfers möglich.

Wie zu erwarten, kann sich aber auch bei dieser klaren Definition eine interessante Rechtskonstellation ergeben.

Zum Beispiel beim Fotografieren von gemeinfreien Kunstwerken in Museen.

Gesetze stehen häufig in unmittelbarem Bezug zueinander. Schutzrechte ergänzen sich, so kann z.B. das Hausrecht bzw. Eigentumsrecht die Gemeinfreiheit einschränken.

Mit einem solchen Fall hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 beschäftigt.

Anbei die Pressemitteilung: “Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 195/2018

“Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15 OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 64 UrhG:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 19a UrhG:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 280 Abs. 1 BGB:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 249 Absatz 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501”

Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&nr=90674&pos=3&anz=198

Allerdings wird wohl die Richtlinie 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt einen Einfluss auf die aktuelle Rechtsprechung haben. Diese Richtlinie zielt darauf ab, das Urheberrecht an die digitalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen und einen angemessenen Schutz für Kreative und Rechteinhaber zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten aber auch die Interessen der Nutzer, insbesondere im Bereich der freien Meinungsäußerung und des freien Zugangs zu Informationen berücksichtigt werden. In Deutschland wurden die Anforderungen im Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts am 4. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten: Hier interessant:

“Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch verbessern wir den Zugang zum Kulturerbe (§ 68 UrhG).”

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790 https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Gesetz_Anpassung-Urheberrecht-dig-Binnenmarkt.html

Wie kann PriorMart Autoren bei der Wahrung ihrer Rechte unterstützen:

Wenn Sie Schöpferin/Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks sind, entsteht Ihr Urheberrecht unmittelbar mit der Werksschöpfung, ohne dass es einer Registrierung bedarf (teilweise abweichend im Ausland).

Gibt es Streit über die Urheberschaft, kann es auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem das Werk geschaffen wurde.

Mit der Hinterlegung bei PriorMart verknüpfen Sie das Werk untrennbar mit Ihrer Person als Hinterleger und mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

So können Sie bei Bedarf später nachweisen, dass Sie zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung Inhaberin/Inhaber des Werks waren.

PriorMart nimmt Werke und andere Informationen, z.B. solche, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, und Dokumente, z.B. patentrechtliche Vorbenutzungsnachweise (Werke, Informationen und Dokumente zusammen „Werke") in Form digitaler Dateien entgegen. Dafür stellt PriorMart in einem passwortgeschützten Kunden-Portal eine Uploadfunktion zur Verfügung.

Über eine verschlüsselte Verbindung wird die Datei auf einen PriorMart-Server hochgeladen. PriorMart prüft die technische Integrität der Datei(en) und speichert sie für mehrere Jahre redundant in einem geschützten Archivierungssystem.

Nach einem System kaskadierender Einweg-Verschlüsselungs-Mechanismen wird die Datei einfach oder mehrfach codiert (es entstehen digitale Fingerabdrücke).

Anschließend wird ein Datenblatt mit den Daten der Urheberin/des Urhebers des Werks oder der Inhaberin bzw./des Inhabers der Information oder des Dokuments und, soweit abweichend, der Person, die PriorMart die digitale Datei übergibt (des „registrierten Nutzers" oder „Hinterlegers"; Name, Anschrift, Geburtsdatum) und Informationen zur hochgeladenen Datei (Name, Größe, Uploadzeitpunkt, digitale Fingerabdrücke) erstellt.

Gibt die registrierte Nutzerin/der registrierte Nutzer an, dass mehrere Personen an dem Inhalt der digitalen Datei berechtigt sind („Mitberechtigte"), enthält das Datenblatt Informationen zu allen Mitberechtigten.

Dieses Datenblatt wird durch PriorMart bei einem in Deutschland zugelassenen Notar hinterlegt.

Die notarielle Hinterlegung des Datenblatts, welches Ihr Werk repräsentiert, sichert diesen Nachweis ab.

Für die ab 1.12.2021 hochgeladenen Werke schließen die Leistungen von PriorMart den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zugunsten der an einem Werk Berechtigten oder Mitberechtigten ein.

Zusätzlicher Versicherungsschutz:

Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche Dritter auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und entgangenen Gewinn bis zu einem Betrag von EUR 50.000 (ohne Selbstbehalt) pro hinterlegte Datei wegen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung des hinterlegten Werks.

Der Versicherungsschutz steht pro Versicherungsjahr in einem definierten Umfang gemäß der Versicherungsbedingungen zur Verfügung.

PriorMart-Kundinnen & Kunden können zusätzlichen Versicherungsschutz zu Vorzugskonditionen erwerben. PriorMart empfiehlt hierfür die die Versicherungsmakler der Haase Maklergruppe um Herrn Ass.jur. Christian Haase.

Gut zu wissen:

Ich habe mehrere fertige Werke. Muss ich meine Werke einzeln hinterlegen oder kann ich alle auf einmal hochladen?

Wenn an vielen verschiedenen Werken gearbeitet wird oder das Projekt aus vielen Einzeldateien besteht, können diese zu einem Dateiarchiv zusammengefasst und gebündelt hinterlegt werden.

Jede hochgeladene Datei zählt als eine Hinterlegung. Falls Sie später den von PriorMart geschaffenen Nachweis der Hinterlegung zu Beweiszwecken verwenden wollen, bezieht sich dieser Nachweis auf alle Werke, die Sie zuvor zu einem Dateiarchiv gebündelt haben.

Sie sollten deshalb sichergehen, dass keine Gründe dagegen sprechen, im Zuge eines Streits dem Gegner Einblick in die Existenz von Werken zu geben, die für den Streit keine Rolle spielen.

Es bietet sich also an, nur Werke und Dateien zusammenzufassen, die ggf. gemeinsam zum Nachweis offengelegt werden können, z.B. mehrere Songs eines Albums oder Einzeldateien eines Projektes.

Müssen meine Werke in deutscher Sprache vorliegen?

Hier gibt es keinerlei Beschränkungen; Sie können Werke jeglicher Form und/oder Sprache hinterlegen, sofern diese Werke in einer digitalen Datei wiedergegeben sind.

Kann ich die notarielle Urkunde auch in englischer Sprache erhalten?

Gerne wird die notarielle Urkunde auch gegen eine Gebühr in englischer Sprache ausgestellt.

Das Urheberrecht schützt mich doch ohnehin; wieso benötige ich dann noch PriorMart?

Wenn Sie Schöpferin/Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks sind, entsteht Ihr Urheberrecht unmittelbar mit der Werksschöpfung, ohne dass es einer Registrierung bedarf (teilweise abweichend im Ausland).

Gibt es Streit über die Urheberschaft, kann es auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem das Werk geschaffen wurde.

Mit der Hinterlegung bei PriorMart verknüpfen Sie das Werk untrennbar mit Ihrer Person als Hinterleger und mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

So können Sie bei Bedarf später nachweisen, dass Sie zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung Inhaberin/Inhaber des Werks waren.

Die notarielle Hinterlegung des Datenblatts, welches Ihr Werk repräsentiert, sichert diesen Nachweis ab.

Welche Datei-Formate sind für die Hinterlegung geeignet?

Geeignet sind die folgenden Standardformate: Text: txt, rtf, pdf Grafik: jpg, tif, bmp, gif, png Audio: mp3 Video: avi, mov Archive: rar, zip Wenn andere Formate verwendet werden sollen, bitte darauf achten, dass dieses Dateiformat auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. in 10 Jahren, geöffnet und wiedergegeben werden kann. Im Zweifel sollte die Datei vorab in ein Standardformat konvertiert werden.

Wie wird die Größe eines Uploads ermittelt?

In den meisten Fällen können Sie sich die Dateigröße (bei Windows-Rechnern durch einen Rechtsklick auf die Datei) unter „Eigenschaften" anzeigen lassen.

Die Dateigröße hängt von verschiedenen Faktoren (z.B. Auflösung einer Bilddatei, Dateiformate etc.) ab.

Aufgrund dieser Tatsache ist es sehr schwierig, eine allgemeingültige Aussage zu treffen. Zur Veranschaulichung finden Sie anbei ein paar unverbindliche Beispiele:

Ein Bild mit einer Farbtiefe von 1 Bit hat z.B. 2 mögliche Farbwerte, 8 Bit haben 256 mögliche Werte usw.

Eine DIN-A4-Seite mit überwiegend Text bei einer 8-Bit-Zeichenkodierung würde durchschnittlich 3,5 KB entsprechen.

Weitere Fragen werden auch hier beantwortet: https://www.priormart.com/so-funktionierts/.

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