Urheberrecht für Musikschaffende- interessante und aktuelle Gerichtsurteile
Für Autoren, Musiker und Designer ist das Urheberrecht die wichtigste Stütze bei der Durchsetzung der eigenen Leistungsrechte. Zur Anwendung dieses Gesetzes bedarf es jedoch nicht nur des Urheberwerkes, sondern auch eines Beweises der Urheberschaft. Hinterlegungen bei einem zugelassenen Notar sind ein wirksamer Nachweis der eigenen Urheberschaft. “Notariell hinterlegte Texte, Entwürfe, Musikstücke oder Konzepte sind seit Jahrzehnten juristisch anerkannt.” (Hüsing, 2007).
Auch die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie wichtig es ist, dass Musiker ihre Urheberschaft sichern und verteidigen können: Beispielsweise darf das Schauspielhaus Düsseldorf den Roman von Fjodor Dostojewski „Der Idiot" nicht mehr mit der Musik des Tonkünstlers Parviz Mir-Ali aufführen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf.
„Pressemitteilung
Schauspielhaus Düsseldorf ist nicht befugt, die von einem Tonkünstler für ein anderes Theaterhaus komponierte und arrangierte Musik zu „Der Idiot“ im eigenen Haus zu verwenden. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 263/18) entschieden, dass das Schauspielhaus Düsseldorf es zu unterlassen hat, die von dem Tonkünstler Parviz Mir-Ali für das Schauspielhaus Dresden komponierte und arrangierte Musik zu „Der Idiot“ aufzuführen. Der bekannte Tonkünstler hatte im Jahre 2015 die Musik zu dem Bühnenstück „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski in der Inszenierung von Matthias Hartmann für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. Im Jahre 2016 übernahm das Düsseldorfer Schauspielhaus die Inszenierung aus Dresden zusammen mit der von Mir-Ali komponierten Musik. Für die Spielzeit 2016/2017 zahlte das Schauspielhaus Düsseldorf dem Tonkünstler eine pauschale Vergütung. Zahlungen für die weiteren Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019 verweigerte das Schauspielhaus unter Hinweis auf seine Zahlungen an die GEMA. Der klagende Tonkünstler sieht mit den Aufführungen seine Urheberrechte verletzt. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat dem klagenden Tonkünstler Recht gegeben. Die von ihm komponierte Musik sei ein Werk der Tonkunst, das im Rahmen der Inszenierung von „Der Idiot“ des Schauspielhauses Dresden bühnenmäßig dargestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient. Das Gericht stellte nach Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Inszenierung fest, dass bei der Dresdener Inszenierung von „Der Idiot“ die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik sich zu einer Einheit verbinden. Das gelte auch, wenn die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von 2:50 Stunden umfasse. Da es sich bei dem Musikwerk des Klägers um eine bühnenmäßige Darstellung handele, habe das Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte erwerben können. Denn nach § 1 lit a GEMA Berechtigungsvertrag können zwar Musikrechte, aber keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung erworben werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf.” Dr. Elisabeth Stöve Vorsitzende Richterin am Landgericht Pressesprecherin des Landgerichts" (Dr. Stöve, 2019).
Zwar wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof im Jahr 2022 wieder aufgehoben; in einem weiteren Verfahren ist es aber möglich, dass der Fall noch im Sinne des Klägers entschieden wird, wenn er die entsprechenden Nachweise erbringt (Bundesgerichtshof, 2022).
Kraftwerk gegen Moses Pelham- Ein langwieriger Rechtsstreit, welcher deutsche Gerichte und das EuGH ins Grübeln bringt:
Seit über 20 Jahren und über mehrere Instanzen inkl. dem Europäischen Gerichtshof, streiten sich die Parteien darum, ob der Produzent Moses Pelham ein etwa eineinhalb Sekunden langes Rhythmus Fragment der Band Kraftwerk ohne Lizenz benutzen durfte. Es geht hier um den Ausschnitt aus Kraftwerks Song „Metall auf Metall", welcher von Pelham für den Titel „Nur mir" (mit Sabrina Setlur) gesampelt wurde. Das letzte Urteil vom OLG Hamburg lässt erneut eine Revision
zu, diese liegt nun wieder beim BGH (BGH - I ZR 74/22)
Vor dem BGH wird es um die Klärung gehen, ob das Sample als “Pastiche” nach § 51a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu bewerten ist. Aufgrund der Richtlinie EU-InfoSoc, könnten sich die Parteien erneut beim EuGH zu einer weiteren Runde treffen.
Das OLG ist der Auffassung, dass aufgrund der Dauer des Rechtsstreits verschiedene Rechtslagen zum Tragen kommen. 1997 hätte Pelham das Sample im Rahmen der „Freien Benutzung" verwendet. Dies bezieht sich auf das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz § 24), welches 2021 durch die Pastiche-Regelung ersetzt wurde.
Ab dem 1. August 2021 ist in Deutschland „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz" (UrhDaG) bindend. Hier wurden verschiedene neue Regeln festgelegt, wie fremde Werke im Web genutzt, nachgeahmt, übernommen oder veröffentlicht werden dürfen. Der Gesetzgeber nennt Beispiele zum Umgang mit den Themen Pastiche und dem starren Melodienschutz:
„Zum Pastiche
In der Literaturwissenschaft und der Kunstgeschichte wurde der (französische) Begriff des Pastiche ursprünglich verwendet, um eine stilistische Nachahmung zu bezeichnen, also zum Beispiel das Schreiben oder Malen im Stil eines berühmten Vorbilds. Hierbei geht es meist weniger um die Nutzung konkreter Werke als um die Imitation des Stils eines bestimmten Künstlers, eines Genres oder einer Epoche. In der Musik ist der (italienische) Begriff des Pasticcio für anlehnende Nutzungen dieser Art gebräuchlich. Allerdings ist der Stil als solcher urheberrechtlich nicht geschützt.
Insofern bedarf es keiner Schranke des Urheberrechts. Deshalb erlaubt der Pastiche im Kontext des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe k InfoSoc-RL über die Imitation des Stils hinaus grundsätzlich auch die urheberrechtlich relevante Übernahme fremder Werke oder Werkteile. Der Pastiche muss eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen. Anders als bei Parodie und Karikatur, die eine humoristische oder verspottende Komponente erfordern, kann diese beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage. Demnach gestattet insbesondere der Pastiche, nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 UrhDaG-E bestimmte nutzergenerierte Inhalte (UGC) gesetzlich zu erlauben, die nicht als Parodie oder Karikatur zu klassifizieren sind, und bei denen im Rahmen der Abwägung von Rechten und Interessen der Urheber und der Nutzer ein angemessener Ausgleich gewahrt bleibt. Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Social Web". Hierbei ist insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling zu denken" (Deutscher Bundestag, 2021).
Relevant ist auch der § 23
Bearbeitungen und Umgestaltungen des Urheberschutzgesetzes: „(1) 1. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. (2) Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor" (Bundesamt für Justiz, 2022).
Ein weiterer interessanter Fall ist dieser am OLG Hamburg 07.05.2022-5 U 175/20 verhandelte Rechtsstreit zum bekannten Kinderlied „Hey, Pippi Langstrumpf":
Hierbei ging es um Forderung auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung wegen Verletzung des Urheberrechts dem bekannten Lied - „Hey, Pippi Langstrumpf".
Das Gericht kam zu folgender Feststellung:
Wenn der Urheberrechtsinhaber keine Erlaubnis erteilt, kann die Verwendung des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf" ohne Erlaubnis zu einer Unterlassungsverfügung führen.
Bei Werken der Literatur im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Urheberrechtsgesetzes ist nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Form einer Idee urheberrechtlich geschützt.
Die einzelnen schöpferischen Elemente des Werks, die zu seiner Gesamtform und -bedeutung beitragen, wie Handlung, Figuren, Dialoge, Schauplatz und szenenweise Entwicklung, sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt.
Der Text von dem Song „Hey, Pippi Langstrumpf" basiert auf der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf. Die angegriffenen Nutzungen sind als behauptete freie Nutzungen nicht geschützt.
Der urheberrechtliche Schutz der Figur Pippi Langstrumpf entsteht erst durch die Kombination ihrer äußeren Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen, die für alle Pippi Langstrumpf-Geschichten charakteristisch sind. Für eine unbefugte Aneignung ihres Charakters reicht es nicht aus, wenn nur ihre äußeren Merkmale in ein neues Werk übernommen werden. Dies reicht weder aus, um den urheberrechtlichen Schutz der Figur Pippi Langstrumpf zu rechtfertigen, noch trägt es allein zum Schutz der literarischen Figur bei.
Eine unselbständige Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten literarischen Figur liegt nur dann vor, wenn mit dem Bezug auf diese Figur bereits der Erwerb wesentlicher äußerer und Charakter-bestimmter persönlicher Merkmale verbunden ist und für den durchschnittlichen Betrachter ergibt sich daraus, dass die zuvor bekannte literarische Figur tatsächlich abgebildet oder beschrieben wird.
Der durchschnittliche Rezipient des Liedtextes, der mit der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf vertraut ist, versteht diesen Text als eine Anspielung auf die von Astrid Lindgren geschaffene Figur. Dies wird dadurch erreicht, dass nicht nur der Name „Pippi Langstrumpf" explizit in den Text und seinen Titel übernommen wird, sondern auch verschiedene charakteristische Merkmale dieser Figur aus Astrid Lindgrens Geschichten übernommen werden.
Um die Songtexte von Astrid Lindgren auf verschiedene Weise zu nutzen, ist ihre Zustimmung oder die ihrer Rechtsnachfolger erforderlich. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz sowie ein Anspruch auf Rechnungslegung.
Auch nach Erlöschen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ist die haftende Partei nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe verpflichtet. Dieses Anrecht verjährt zehn Jahre nach seinem Entstehen, unabhängig davon, wann die schadensverursachende Handlung erfolgt ist.
Am Ende wurde eine Einigung zwischen den Parteien erzielt. Astrid Lindgren ist als Miturheberin des Liedtextes bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) registriert und wird an den zukünftigen Einnahmen beteiligt. Die Lindgren-Erben erhalten einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf der deutschsprachigen Version des Liedes, der während des Rechtsstreits einbehalten wurde, und es wird ein Vertrag zwischen der Astrid Lindgren Company und der Beklagten über die Verwertungsrechte an der deutschsprachigen Version des Liedes geschlossen. Die Beklagten zogen ihre Berufung gegen den Entscheid zurück.
Das Gericht hat entschieden, dass die Lindgren-Erben an der Verteilung der aufgrund des Rechtsstreits einbehaltenen Einnahmen beteiligt werden. Zwischen der Astrid Lindgren Company und dem Beklagten wird eine Vereinbarung über die Rechte an der deutschen Version des Liedes getroffen. Die Beklagten zogen ihre Berufung gegen die Entscheidung zurück.
Denken Sie daran, Ihre Miturheber zu benennen. Mit der PriorMart Lösung können Sie Ihre Miturheber ganz einfach beim Upload-Vorgang hinzufügen.
Übrigens gemäß § 65 UrhG heißt es: „Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8 UrhG) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers" (Bundesamt für Justiz, 2022).
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Dramatische Folgen auch für Privatpersonen bei unberechtigten Filesharing:
Im Fokus der Musikindustrie sind nicht nur kommerziell orientierte Anbieter von Filesharing Anwendungen, sondern auch Privatpersonen, welche das Filesharing als Hobby anbieten. Hier z.B. indem diese Privatpersonen sich die Musikwerke z. B. aus Tauschbörsen beschaffen und diese ohne gültige Lizenz weitergeben.
In den USA hat der dort ansässige Musikindustrieverband RIAA (Recording Industry Association of America) bereits zig Tausende von privaten FilesharerInnen mit Schadenersatzklagen bedroht.
Zwar wurden die meisten dieser Klageandrohungen bzw. Klagen mit geringeren Abschlagszahlungen beglichen und als gelöst gesetzt; bei einigen spektakulären Fällen gab es für die betroffenen FilesharerInnen aber existenzgefährdende Urteile und sehr hohe Schadenersatzzahlungen.
Beispielhaft sind hier die Rechtsfälle gegen die alleinerziehende Mutter von vier Kindern, Jammie Thomas-Rasset und des Physikstudenten Joel Tenenbaum. Beide Fälle landeten vor Gericht und endeten mit Schuldsprüchen.
Im dritten Verfahren gegen Jammie Thomas-Rasset vom 3.11.2010 vor dem Bezirksgericht Minneapolis, entschieden die Geschworen zwischenzeitlich auf US $1,5 Mio. oder US $62.500 pro Song Schadensersatzzahlungen. Die Summe wurde im weiteren Verfahren auf US$ 222.000 für 24 geteilte Musikfiles reduziert. Joel Tennenbaum wurde verurteilt US $675.000 für 30 Musik-MP3s als Schadensersatz zahlen.
Wie kann PriorMart Musikschaffende bei der Wahrung ihrer Rechte unterstützen?
Wenn Sie Schöpferin/Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks sind, entsteht Ihr Urheberrecht unmittelbar mit der Werksschöpfung, ohne dass es einer Registrierung bedarf (teilweise abweichend im Ausland). Gibt es Streit über die Urheberschaft, kann es auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem das Werk geschaffen wurde. Mit der Hinterlegung bei PriorMart verknüpfen Sie das Werk untrennbar mit Ihrer Person als Hinterleger und mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung. So können Sie bei Bedarf später nachweisen, dass Sie zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung Inhaberin/Inhaber des Werks waren. PriorMart nimmt Werke und andere Informationen, z.B. solche, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, und Dokumente, z.B. patentrechtliche Vorbenutzungsnachweise (Werke, Informationen und Dokumente zusammen „Werke") in Form digitaler Dateien entgegen. Dafür stellt PriorMart in einem passwortgeschützten Kunden-Portal eine Uploadfunktion zur Verfügung.
Über eine verschlüsselte Verbindung wird die Datei auf einen PriorMart-Server hochgeladen. PriorMart prüft die technische Integrität der Datei(en) und speichert sie für mehrere Jahre redundant in einem geschützten Archivierungssystem. Nach einem System kaskadierender Einweg-Verschlüsselungs-Mechanismen wird die Datei einfach oder mehrfach codiert (es entstehen digitale Fingerabdrücke).
Anschließend wird ein Datenblatt mit den Daten der Urheberin/des Urhebers des Werks oder der Inhaberin bzw./des Inhabers der Information oder des Dokuments und, soweit abweichend, der Person, die PriorMart die digitale Datei übergibt (des „registrierten Nutzers" oder „Hinterlegers"; Name, Anschrift, Geburtsdatum) und Informationen zur hochgeladenen Datei (Name, Größe, Uploadzeitpunkt, digitale Fingerabdrücke) erstellt.
Gibt die registrierte Nutzerin/der registrierte Nutzer an, dass mehrere Personen an dem Inhalt der digitalen Datei berechtigt sind („Mitberechtigte"), enthält das Datenblatt Informationen zu allen Mitberechtigten. Dieses Datenblatt wird durch PriorMart bei einem in Deutschland zugelassenen Notar hinterlegt.
Die notarielle Hinterlegung des Datenblatts, welches Ihre Arbeit repräsentiert, sichert diesen Nachweis ab. Für die ab dem 1.12.2021 hochgeladenen Werke schließen die Leistungen von PriorMart den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zugunsten der an einem Werk Berechtigten oder Mitberechtigten ein.
Zusätzlicher Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche Dritter auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und entgangenen Gewinn bis zu einem Betrag von EUR 50.000 (ohne Selbstbehalt) pro hinterlegte Datei wegen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung des hinterlegten Werks.
Der Versicherungsschutz steht pro Versicherungsjahr in einem definierten Umfang gemäß der Versicherungsbedingungen zur Verfügung. PriorMart-Kundinnen & Kunden können zusätzlichen Versicherungsschutz zu Vorzugskonditionen erwerben. PriorMart empfiehlt hierfür die Versicherungsmakler der Haase Maklergruppe um Herrn Ass.jur. Christian Haase.
Besonderheiten bei der Hinterlegung von einer eigenen Melodie und der eigenen Musikwerke:
Ist eine Person Urheberin/Urheber der Musik und des Textes, kann sie den Song als eine einheitliche Datei oder (gebündelt) als Dateiarchiv aus Musik- und Textdatei hochladen.
Zu empfehlen ist ein Hochladen als (gebündelte) Musik- und Textdateien insbesondere dann, wenn der Urheber die Werke auch einzeln verwerten möchte.
Sind Text und Töne eines Musikwerks die Werke unterschiedlicher Urheberinnen/Urheber, liegt eine Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG vor. Hier bietet es sich an, die Arbeit einzeln hochzuladen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die einzelnen Werke nicht zweifelsfrei dem einer/einen oder anderen Urheberinnen/Urheber zugerechnet bzw. dass mehrere Urheberinnen/Urheber als Miturheberin/Miturheber des einen oder anderen Werkes verstanden werden. Sofern beide Urheberinnen/Urheber auch zusammen Musik und Text geschaffen haben, also eine Miturheberschaft besteht, kann der Song als eine einheitliche Datei oder (gebündelt) als Dateiarchiv aus Musik- und Textdatei hochgeladen werden.
Zu empfehlen ist ein Hochladen als (gebündelte) Musik- und Textdateien insbesondere dann, wenn die Urheber die Werke auch einzeln verwerten möchten.
Die/Der Urheberin/Urheber kann das Werk als Musikdatei hochladen. Man kann aber auch die Noten hochladen. Ähnlich wie bei einem Text, der im Zweifel als Schriftstück und nicht als „Hörbuch" hochgeladen wird, bietet es sich auch hier an, die Noten, nicht die Musikdatei, hochzuladen. Das hat den Vorteil, dass etwaige Zweifel aufgrund von Ungenauigkeiten (bspw. wegen einer schlechten Tonaufnahme) vermieden werden können.
Gut zu wissen: Kann man hinterlegte Werke ändern?
Nein. Wenn Sie die das Werk enthaltende digitale Datei hochgeladen haben, wird die Datei von PriorMart codiert und das Datenblatt erzeugt, welches PriorMart beim Notar hinterlegt.
Das auf diese Weise notariell hinterlegte Werk kann nicht mehr verändert werden. Während Dateien in Datenbanken oder bei privaten Datenspeichern verändert werden können, ist dies bei einer notariellen Urkunde ausgeschlossen.
So ist sichergestellt, dass das von Ihnen hinterlegte Werk in seiner Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung untrennbar mit dem Hinterlegungsdatum verbunden ist.
Könnte das Werk später noch geändert werden, wäre das Hinterlegungsdatum nicht mehr aussagekräftig.
Wenn ein hinterlegtes Werk verändert wurde, und auch das veränderte Werk hinterlegt werden soll, muss es neu hinterlegt werden. Bei häufigen Anpassungen oder vielen Datei Uploads, empfehlen wir das PriorMart-Flatrate-Angebot.
Müssen meine Werke in deutscher Sprache vorliegen?
Hier gibt es keinerlei Beschränkungen; Sie können Werke jeglicher Form und/oder Sprache hinterlegen, sofern diese Werke in einer digitalen Datei wiedergegeben sind.
Kann ich die notarielle Urkunde auch in englischer Sprache erhalten?
Gerne wird die notarielle Urkunde auch gegen eine Gebühr in englischer Sprache ausgestellt.
Welche Datei-Formate sind für die Hinterlegung geeignet?
Geeignet sind die folgenden Standardformate:
- Text: txt, rtf, pdf
- Grafik: jpg, tif, bmp, gif, png
- Audio: mp3
- Video: avi, mov
- Archive: rar, zip
Wenn andere Formate verwendet werden sollen, bitte darauf achten, dass dieses Dateiformat auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. in 10 Jahren, geöffnet und wiedergegeben werden kann. Im Zweifel sollte die Datei vorab in ein Standardformat konvertiert werden.
Wie wird die Größe eines Uploads ermittelt?
In den meisten Fällen können Sie sich die Dateigröße (bei Windows-Rechnern durch einen Rechtsklick auf die Datei) unter „Eigenschaften" anzeigen lassen.
Die Dateigröße hängt von verschiedenen Faktoren (z.B. Auflösung einer Bilddatei, Dateiformate etc.) ab.
Aufgrund dieser Tatsache ist es sehr schwierig, eine allgemeingültige Aussage zu treffen. Zur Veranschaulichung finden Sie anbei ein paar unverbindliche Beispiele:
- Ein Bild mit einer Farbtiefe von 1 Bit hat z.B. 2 mögliche Farbwerte, 8 Bit haben 256 mögliche Werte usw.
- Eine DIN-A4-Seite mit überwiegend Text bei einer 8-Bit-Zeichenkodierung würde durchschnittlich 3,5 KB entsprechen. Weitere Fragen werden auch hier beantwortet: https://www.priormart.com/so-funktionierts/
Die von PriorMart erbrachten Leistungen und zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Dies gilt auch für die auf der Website der PriorMart enthaltenen Beschreibungen dieser Leistungen und Aussagen über diese Leistungen oder verlinkte Informationen. Eine Anwendung dieser Aussagen auf konkrete Fälle ist nicht beabsichtigt. Für jede rechtliche Prüfung eines Einzelfalls empfiehlt PriorMart, eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine andere zur Rechtsberatung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugte Stelle aufzusuchen. Soweit das Angebot von PriorMart Versicherungsleistungen einschließt, fungiert PriorMart als Versicherungsnehmer. Soweit PriorMart auf die Möglichkeit des Erwerbs zusätzlichen Versicherungsschutzes verweist, wird PriorMart nicht als Versicherungsmakler tätig.
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