In Folge finden Sie die Urteilsbegründung in Langform:
“Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Der Kläger kann vorliegend von der Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG verlangen, dass diese es unterlässt, ihn nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 13 Abs. 1 UrhG, 14 S. 2 VerlG als Miturheber zu benennen.
Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, dies gilt bei einer Miturheberschaft auch für die Nennung als Miturheber. In dieses Recht hat die Beklagte durch die hier streitgegenständliche Form der Nennung des Klägers unzulässig eingegriffen. Rechtsfolge einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts ist (auch) ein Anspruch des Urhebers, die weitere Nutzung seine Werks ohne Urheberbenennung zu unterlassen (BGH GRUR 1963, 40, 43 - Straßen - gestern und morgen; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 34; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 20; Spindler/Schuster-Wiebe, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 13 UrhG Rn. 10).
Der Kläger ist als (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Kapitel anzusehen. Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß den §§ 286, 294 ZPO fest, dass der Kläger die streitgegenständlichen Kapitel E. und L.II zunächst in Alleinautorenschaft erstellt hat. Es ist ferner glaubhaft gemacht, dass die Kapitel nicht vollständig neu geschrieben wurden, sondern diese durch die neuen Bearbeiter lediglich modifiziert wurden. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass Formulierungen des Klägers in erheblichem Umfang noch in der 6. Auflage vorhanden sind. Dies solle dem Kläger nicht abgesprochen werden. Auch ist die Beklagte den Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass er die streitgegenständlichen Kapitel von Anfang an und bis zur 5. Auflage allein verfasst habe, und insbesondere nicht mit zwei weiteren Autoren, diese hätten andere Abschnitte als er bearbeitet, nicht mehr entgegengetreten.
Die vom Kläger verfassten Texte sind urheberrechtlich als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (Dreier/Schulze, UrhG, a.a.O., § 2 Rn. 81 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Allein der Umstand, dass der Kläger sich beim Verfassen des Textes auf andere Literaturquellen und Formulierungen in der Rechtsprechung gestützt hat, spricht nicht gegen die Annahme, dass die konkrete Gestaltung und die konkreten einzelnen Formulierungen über die sehr umfangreichen Texte eine persönliche geistige Schöpfung darstellen würde.
Dass den Beiträgen des Klägers keine Schutzfähigkeit zukommt, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch nicht mehr vertreten.
An der Miturheberschaft des Klägers an den streitgegenständlichen Texten ändert auch sein Ausscheiden aus der Herausgeber- und Autorenschaft nichts. Denn hiermit hat der Kläger seine Rechte nicht aufgegeben. Auch ist durch die Bearbeitung der neuen Autoren das Recht des Klägers nicht entfallen. Es ist im Termin zur mündlichen Verhandlung letztlich unstreitig geblieben, dass weite Teile der Texte des Klägers auch in der 6. Auflage noch - zu großen Teilen unverändert oder nur minimal verändert - enthalten waren. Der Kläger hat dementsprechend grundsätzlich einen Anspruch darauf, in den nach seinem Ausscheiden erscheinenden Auflagen noch so lange als ehemaliger Autor bzw. Mitautor genannt zu werden, wie diese Auflagen noch von seinem Wirken geprägt sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.1970 - 6 U 55/67, OLGZ 1971, 171, 172 - Taschenbuch für Wehrfragen).
Dieses Recht auf Urhebernennung des Klägers als Miturheber hat die Beklagte durch die von ihr hier gewählte Form verletzt.
Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. § 13 S. 2 UrhG sieht diesbezüglich zwei Alternativen vor. Nach § 13 S. 2, 1. Alt. UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Nach § 13 S. 2, 2. Alt. UrhG kann er auch bestimmen, welche Bezeichnung zu verwenden ist, also wie die Urheberbezeichnung auszugestalten ist. In jedem Fall muss die Namensnennung so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber zugeschrieben wird (OLG München ZUM 2000, 404, 407; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Fromm/Nordemann-Dustmann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 13 Rn. 22). Der Hinweis auf die Urheberschaft ist eindeutig und unmissverständlich im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Werk anzubringen (Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15). Nicht ausreichen soll es insofern, wenn die Verfasser einzelner in einem Buch enthaltener Beiträge am Ende des Buchs in alphabetischer Aufzählung genannt werden, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Bearbeiter zu den konkreten Beiträgen möglich ist (OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 ; vgl. auch AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 : Nennung nur im Impressum einer Webseite). Dem Urheber ist ferner nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 13 Rn. 11).
Die Art und Weise der Urheberbenennung kann im Einzelnen durch eine vertragliche Regelung oder unter Berücksichtigung der Branchengewohnheiten und der Verkehrsübung bestimmt werden (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 25; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28 m.w.N.). Hierbei können auch solche Verkehrsgewohnheiten darauf zu überprüfen sein, ob das Interesse des Urhebers gemäß § 13 UrhG hinreichend berücksichtigt wird (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395: sorgfältige Prüfung im Einzelfall; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28).
So ist bei körperlichen Werkexemplaren der Urheber auf der Titelseite oder sonst an üblicher Stelle zu benennen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20). Im Hinblick auf ein im Internet abrufbares Foto soll die Urheberbezeichnung grundsätzlich so angebracht werden, dass der Name bei jedem Abruf des Fotos erscheint. Es soll nicht genügen, wenn der Fotograf am Ende der Internet-Seite genannt wird, das Foto aber auch gesondert abgerufen werden kann und dabei der Name des Fotografen nicht erscheint (LG Köln K&R 2014, 211, 212 - Pixelio; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395). Der Name des Fotografen soll unmittelbar bei dem Foto sichtbar sein, nicht erst über eine “Mouse-Over”-Funktion (LG München I ZUM 2015, 827, 830 ).
Besonderheiten können sich zudem im Verlagswesen ergeben. Hier kann der Verleger gemäß § 14 S. 2 VerlG die konkrete äußere Form der Urheberbezeichnung bestimmen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 13 Rn. 26). Danach obliegt es dem Verlag zu bestimmen, wie die vom Verfasser gewählte Urheberbezeichnung konkret anzubringen ist (Drucktypen, Layout der Titelseite, graphische Umschlaggestaltung etc.). Durch die gewählte Art der Anbringung soll jedoch nicht das Recht des Verfassers aus § 13 UrhG verletzt werden, etwa durch Hervorrufen eines falschen Eindrucks über die Rolle mehrerer Beteiligter (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9; vgl. auch Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Der Verleger muss dafür Sorge tragen, dass die Urheberbezeichnung an einer in der Branche üblichen Stelle im Werk zu finden ist, dass die Urheberbezeichnung dort gut leserlich erscheint und dass sie nicht aufgrund der Verbindung mit anderen Informationen verfälscht wird (Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 14 Rn. 10). Bei mehreren Verfassern (insbesondere von wissenschaftlichen Werken) soll es z.B. der Übung entsprechend, dass nur der Herausgeber auf der Titelseite genannt wird, während die weiteren Beteiligten im Rahmen eines Bearbeiterverzeichnisses zu nennen sind (BeckOK-UrhR/Wegner, 21. Ed. 2018, § 14 VerlG Rn. 13).
aa. Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Nennung des Klägers im Vorwort sowie im Gesamtverzeichnis des Werks nicht hinreichend. Weder aus dem Vorwort noch aus dem alphabetischen Bearbeiterverzeichnis kann der Leser des Werks eindeutig entnehmen, welche Kapitel oder Abschnitte dem Kläger als (Mit-)Urheber zuzuordnen sind (vgl. OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 ; AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 ).
bb. Den oben genannten Grundsätzen genügt jedoch auch die im streitgegenständlichen Werk erfolgte Nennung des Klägers in einem Sternchenhinweis am Anfang des Kapitels - auch unter Berücksichtigung des Ermessens des Verlages gemäß § 14 S. 2 VerlG und der Nennung im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis - nicht. Diese Nennung in einem Sternchenhinweis erfolgte nicht eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers an einer üblichen Stelle, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird. Sie ist vielmehr geeignet, beim Durchschnittsleser einen falschen Eindruck über die Rolle des Klägers in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Kapitel hervorzurufen. Diese Art und Weise der Nennung des Klägers entspricht auch weder den Verkehrsgewohnheiten gemäß § 13 UrhG noch der “in der Branche üblichen Stelle” gemäß § 14 S. 2 VerlG.